- Werte Bürgerinnen u...
Im Burgenland ist das Entfachen von Feuern im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (vgl. § 1 Abs. 2 Z 1 und § 2 Burgenländische Verbrennungsverbots-Ausnahme-Verordnung - Bgld. VVAV, LGBl. Nr. 28/2011 ).
Im beiliegenden PDF-Dokument finden Sie detaillierte Ausführungen zu den rechtlichen Vorgaben hinsichtlich
- dem zeitlichen Rahmen
- Öffentlichkeit
- zulässiger Materialien
- Sicherheitsvorkehrungen
- Aufzeichnungen und
- Ausnahmen
für die Abhaltung von Sommersonnwendfeuern.
Erlaubt sind Sommersonnwendfeuer nur am Abend und in der Nacht vom 21. Juni bis 22. Juni. Die Feuer dürfen auch jeweils am Wochenende vor und am Wochenende nach dem oben angeführten Termin abgebrannt werden.
WICHTIG: Brauchtumsveranstaltungen wie das Abbrennen von Sommersonnwendfeuern müssen allgemein zugänglich sein!
Das Abbrennen von Materialien im eigenen, privaten Garten stellt jedenfalls kein Osterfeuer dar, selbst wenn dies zur erleubten Zeit (siehe oben ) erfolgt. Solche Feuer sind absolut verboten (vgl. auch § 3 Abs. 1 Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, idgF ).
Das nächste Gebäude muss mind. 25 Meter vom Sommersonnwendfeuer entfernt sein, ab einer Windgeschwindigkeit von 20 Stundenkilometern ist das Abbrennen aus Sicherheitsgründen außerdem gänzlich verboten.
Details siehe PDF-Dokument im Anhang. [PDF-Dokument] [LINK]
Im beiliegenden PDF-Dokument finden Sie detaillierte Ausführungen zu den rechtlichen Vorgaben hinsichtlich
- dem zeitlichen Rahmen
- Öffentlichkeit
- zulässiger Materialien
- Sicherheitsvorkehrungen
- Aufzeichnungen und
- Ausnahmen
für die Abhaltung von Sommersonnwendfeuern.
Erlaubt sind Sommersonnwendfeuer nur am Abend und in der Nacht vom 21. Juni bis 22. Juni. Die Feuer dürfen auch jeweils am Wochenende vor und am Wochenende nach dem oben angeführten Termin abgebrannt werden.
WICHTIG: Brauchtumsveranstaltungen wie das Abbrennen von Sommersonnwendfeuern müssen allgemein zugänglich sein!
Das Abbrennen von Materialien im eigenen, privaten Garten stellt jedenfalls kein Osterfeuer dar, selbst wenn dies zur erleubten Zeit (siehe oben ) erfolgt. Solche Feuer sind absolut verboten (vgl. auch § 3 Abs. 1 Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, idgF ).
Das nächste Gebäude muss mind. 25 Meter vom Sommersonnwendfeuer entfernt sein, ab einer Windgeschwindigkeit von 20 Stundenkilometern ist das Abbrennen aus Sicherheitsgründen außerdem gänzlich verboten.
Details siehe PDF-Dokument im Anhang. [PDF-Dokument] [LINK]